Antrag auf Fahrausweis

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Der Landkreises MUSTER hat die in seinem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler unter zumutbaren Bedingungen zur nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten, wenn die folgenden Mindestentfernungen für den Schulweg überschritten werden:

  • bei der 1. - 4. Klasse mehr als 2,0 km
  • bei der 5. - 10. Klasse mehr als 3,0 km
  • und bei Absolvierung des BVJ oder des ersten Ausbildungsjahres der Berufsfachschule die keinen mittleren Schulabschluss voraussetzt mehr als 4,0 km.

Diese Grenzen gelten nur im festgelegten Schulbezirk bzw. Schuleinzugsbereich. Nach § 2 Absatz 1 der Schülerbeförderungs-satzung ergibt sich die Mindestentfernung aus dem ortsüblichen, kürzesten und zumutbaren Weg zwischen der Haustür des Wohngebäudes des Schülers und der Haupteingangstür des Schulgebäudes.

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