Antrag auf Straußwirtschaft

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Hinweis:

Wer eine Straußwirtschaft betreiben will, hat dies der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) mindestens zwei Wochen vor dem Beginn des Betriebes anzuzeigen. Die Anzeigepflicht gilt entsprechend für den Betrieb von Zweigniederlassungen, einer unselbständigen Zweigstelle, die Verlegung der Betriebsstätte, die Erweiterung des Angebotes und die Aufgabe des Betriebes der Betriebsstätte. Änderungen gegenüber der erstatteten Anzeige sind der örtlich zuständigen Gemeinde (Gewerbeamt) unverzüglich anzuzeigen. Eine Straußwirtschaft beinhaltet den Verkauf überwiegend selbst erzeugten Weins oder Apfelweins am Ort des Herstellerbetriebes für eine Dauer von insgesamt höchstens vier zusammenhängenden Monaten oder in zwei zusammenhängenden Zeitabschnitten von insgesamt höchstens vier Monaten im Jahr. Der überwiegende Teil der angebotenen Getränke muss aus der landwirtschaftlichen Produktion des Betreibers der Straußwirtschaft stammen. Speisen dürfen nur angeboten werden, wenn es sich um kalte und einfach zubereitete warme Speisen handelt.

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