Antrag auf Abmeldung bei der Meldebehörde

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Die Daten werden aufgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 3 des Meldegesetzes für das Land Sachsen-Anhalt erhoben. 

Familienangehörige mit denselben bisherigen und künftigen Wohnungen (einschließlich Wohnungsstatus mit Haupt-/Nebenwohnung) sollen gemeinsam mit einem Meldeschein abgemeldet werden. Dazu gehören auch Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. In allen anderen Fällen ist für jede abzumeldende Person ein eigener Meldeschein auszufüllen.

Bei einem Wohnungswechsel innerhalb des Landes ist eine vorherige Abmeldung nicht erforderlich. Die für die neue Wohnung zuständige Meldebehörde registriert in diesen Fällen neben der bisherigen Anschrift auch den Tag des Auszugs, so dass die Anmeldebestätigung hier gleichzeitig die Bestätigung der Abmeldung beinhaltet.

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