Antrag auf Erlaubnis zum Abbrennen
Hier finden Sie den Online Antrag auf Erlaubnis für ein Kleinfeuerwerk der Klasse II während des Jahres.
Wichtige Hinweise:
Feuerwerke der Klasse III und IV dürfen nur von Pyrotechnikern mit Erlaubnis Gem. § 27 SprengG oder Befähigungsschein nach § 20 SprengG durchgeführt werden. Die entsprechenden Befähigungsnachweise sind dem Ordnungsamt vorzulegen.
Feuerwerke der Klasse II sind grundsätzlich bis 22.00 Uhr (Nachtruhe) abzubrennen und dürfen eine Dauer von 10 min. nicht überschreiten. Es sollten möglichst "stille" Feuerwerke und Feuerwerke mit Lichteffekten/ Fontänen statt Feuerwerken mit Knalleffekten (z.B. Böller, Kracher, Kanonenschläge) zu verwenden sind.
Bei hoher Trockenheit und Waldbrandgefahr (Waldbrandwarnstufe 3) dürfen Feuerwerke nicht gezündet werden. Des weiteren ist ausreichend Sicherheitsabstand zu brandempfindlichen Gebäuden, Anlagen und Flächen zu halten und es sind geeignete Vorkehrungen zur Verhütung von Gefahren und unzumutbaren Lärmbelästigungen zu treffen.
In Naturschutzgebieten dürfen Feuerwerke grundsätzlich nicht abgebrannt werden. Die Ausnahmegenehmigung kann aus naturschutzrechtlichen Gründen versagt oder beschränkt werden.
Die von den Effekten des Feuerwerks betroffenen Anwohner sollten in geeigneter Weise (z.B. Handzettel/Hausaushänge) über den Tag und die Uhrzeit rechtzeitig informiert werden.
Was wird benötigt?
- Kopie der Haftpflichtversicherung der für das Abbrennen verantwortlichen Person
- Lagekarte des Abbrennortes 1:500 und 1:1000
- Registrierung
- Schriftlicher Nachweis, dass alle Anwohner im Umkreis von 200m vom Abbrennort über das Feuerwerk in Kenntnis gesetzt wurden