Antrag Brunnenbohrung

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Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist immer vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

Neben der Anzeige bei der Wasserbehörde sind nach § 8 des Geologiedatengesetzes alle geologischen Untersuchungen und Bohrungen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Geologie und Bergwesen MUSTERBUNDESLAND anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist derjenige, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt (in der Regel also die ausführende Bohrfirma).


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Vollständige Beschreibung anzeigen

Was wird benötigt?

  • Lageplan
  • Registrierung
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn Anzeigender nicht Eigentümer ist
  • Qualifikation der Bohrfirma (optional)

Weiterführende Informationen

  • § 49 Wasserhaushaltsgesetz
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