Antrag Brunnenbohrung

Durchschnittliche Lesedauer: weniger als eine Minute

Das Bohren von Brunnen zur Förderung von Grundwasser ist immer vom Ausführenden mindestens einen Monat vor Beginn der Arbeiten der Wasserbehörde anzuzeigen.

Neben der Anzeige bei der Wasserbehörde sind nach § 8 des Geologiedatengesetzes alle geologischen Untersuchungen und Bohrungen mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten beim Landesamt für Geologie und Bergwesen MUSTERBUNDESLAND anzuzeigen.

Anzeigepflichtig ist derjenige, der eine solche Bohrung für eigene oder fremde Rechnung ausführt (in der Regel also die ausführende Bohrfirma).


Um den Antrag online einzureichen, melden Sie sich bitte an.

Vollständige Beschreibung anzeigen
Was wird benötigt?
  • Lageplan
  • Registrierung
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, wenn Anzeigender nicht Eigentümer ist
  • Qualifikation der Bohrfirma (optional)
Weiterführende Informationen
  • § 49 Wasserhaushaltsgesetz
Antrag stellen

Die Nutzung des Serviceportals setzt eine gültige Anmeldung voraus. Bitte melden Sie sich mit Ihren Zugangsdaten an oder registrieren Sie sich zuerst.
Für die Registrierung benötigen Sie eine E-Mail-Adresse und Zugriff auf das E-Mail-Postfach, um den Bestätigungslink der Registrierung zu aktivieren.